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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 7 U 213/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/B
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 3 | |
ZPO § 529 Abs. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 278 | |
BGB § 398 | |
BGB § 635 | |
VOB/B § 13 Nr. 7 |
Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt, auch wenn ihm erst in der Berufungsinstanz der Streit verkündet worden ist. Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen.
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 7 U 213/02
Verkündet am: 9. September 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer, die Richterin am Kammergericht Dr. Caasen-Barckhausen und den Richter am Kammergericht Sellin für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juni 2003 - 15 U 109/02 - wird die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Februar 2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin - 90 O 187/01 - zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, die diese alleine zu tragen hat. Die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte und der Streithelfer dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin - 90 O 187/01 - Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 25. März 2002 zugestellte Urteil hat sie am 24. April 2002 Berufung eingelegt und diese am 15. Juni 2002 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juni 2002 verlängert worden war.
Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe den zwischen den Parteien zugrunde liegenden Vertrag falsch ausgelegt und dadurch die Verpflichtung der Beklagten angenommen habe, deutlich mehr als nur die anerkannten Regeln der Technik zu schulden. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, die Festigkeitswerte des Abbruchobjekts vor Durchführung der Sprengarbeiten zu untersuchen. Im Weiteren sei der Beweisantritt der Beklagten übergangen worden, wonach die vom Privatgutachter Sch. nach Durchführung der Sprengung erfolgten Messungen zu dem Ergebnis geführt hätten, dass eine ausreichende Festigkeit der Schornsteinwand im maßgeblichen Bereich vorhanden gewesen sei. Damit hätte die Kammer die fehlende Kausalität zwischen vermeintlichen Sorgfaltspflichtverstoß und eingetretenen Schadensfall übersehen. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme davon ausgehen dürfen, dass ein Pflichtenverstoß seitens der Beklagten überhaupt vorgelegen habe. Schließlich sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte die Schadenshöhe bestritten habe.
Nicht ersichtlich sei, weshalb die Ausführungen in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung in irgendeiner Weise geeignet sein sollten, auf das Schuldrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der V. AG durchzuschlagen. Die Feststellung eines der Klägerin zuzurechnenden Verschuldens habe demzufolge den gesetzlichen Maßstäben folgen müssen.
In dem individuell erstellten Konzept für den Abriss der streitgegenständlichen Schornsteine hätten alle ersichtlichen Besonderheiten im Rahmen der Konzepterstellung durch Dr. Ing. M. nach dem Stand der Technik Berücksichtigung gefunden. Eine stilisierte Problematisierung der Festigkeitswerte sei nicht erforderlich gewesen. Üblich seien Festigkeitsprüfungen nur bei äußeren - im Streitfall nicht vorhandenen - Auffälligkeiten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin ausdrücklich einen Sprengabbruch verlangt habe; es habe auch keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer anderen Sprengtechnologie bestanden. Es habe auch kein Anlass zu weiterer Aufklärung bestanden, da in der Sitzung vom 19. Mai 1999 alle Fragen geklärt worden seien.
Die eingetretene Fallrichtungsänderung sei für die Beklagte nicht vorhersehbar und damit unvermeidbar gewesen. In diesem Zusammenhang beweise das Gutachten vom 4. Oktober 1999, dass die Ursache für die eingetretene Änderung der Fallrichtung nicht eine Instabilität des rückwärtigen Teils des Schornsteins in Höhe des Sprengmauls gewesen sei. Dies hätten Messungen des Sachverständigen Sch. ergeben. Damit fehle es an der Kausalität des vermeintlichen Sorgfaltsverstoßes für den eingetretenen Schaden. Im Hinblick auf die Ursachen der veränderten Fallrichtung habe der Sachverständige zum einen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen der rückwärtigen Standfußwand nicht Stand der Technik gewesen seien, sodass sich aus dem Unterlassen ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ableiten lasse. Zum Anderen fände eine Prüfung der Betonfestigkeit bei einer Sprengung nach der konventionellen Methode nur statt, wenn eine visuelle Beschädigung des Stahlbetons zu erkennen sei. Eine Haftung der Beklagten lasse sich darüber hinaus nicht aus dem Vorwurf ableiten, dass sie den Unfall mit der Verwendung von sogenannten Stahlkippgelenken hätte vermeiden können, da die Anwendung dieser Methode nicht dem Stand der Technik entspreche.
Der landgerichtlichen Auslegung der Ziffer 7.3.23 Abs. 2 könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht der Schluss möglich, dass vertraglich auch eine Festigkeitsprüfung geschuldet sei. Denn die Klägerin habe wörtlich nur darauf hingewiesen, dass sich die Festigkeitswerte der abzubrechenden Bauwerke möglicherweise verändert hätten. Eine Verpflichtung zu einer Festigkeitsprüfung sei hingegen dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Betonfestigkeitsproblematik keinen außergewöhnlichen Sonderfall darstelle.
Schließlich habe die Beklagte die Fallrichtungsänderung des Schornsteins Nr. 3 nicht zu vertreten, sodass ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ausscheide. Da der Unfall trotz vertragsgemäßer Ausführung der vereinbarten Arbeiten für die Beklagte unvermeidbar gewesen sei, könne die Klägerin auch keinen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Der Streithelfer der Beklagten trägt vor, dass mit dem Privatgutachten des Sachverständigen Sch. bewiesen sei, dass der Streithelfer keinen Planungsfehler bei seiner Abbruchsempfehlung für den Schornstein Nr. 3 gemacht habe. Denn der Sachverständige Sch. habe die beiden von ihm ausgeführten Ursachen, nämlich Trümmerflug an die Innenseite des Kaminfußes und fehlende Betonfestigkeit, nicht ausschließen können. Damit sei aber die Kausalität dieser Ursachen nicht festgestellt.
Zum Einen seien Beschädigungen durch Trümmerflug im Inneren des Schornsteins reine Spekulation; eine solche Ursache könnte auch ausgeschlossen werden. Entsprechende Feststellungen seien bei konventionellen Sprengungen auch nicht möglich, weil die Schornsteine im kritischen Bereich zerstört seien. Im Übrigen sei ein Schutz der rückwärtigen Standfußwand gegen Trümmerflug bis heute im zivilen Sprenggewerbe nicht der Stand der Technik. Zum Anderen habe der Sachverständige Sch. festgestellt, dass der Beton im Bereich von 4 bis 8 m über ursprünglichen Grund über eine hinreichende Festigkeit verfügt habe. Im Bereich von bis 4 bis 6 m ab Grund habe der Sachverständige zwar keine Messungen mehr vornehmen können; es stehe aber seit der ersten Instanz unter Beweis, dass der Stahlbeton des unteren Schornsteinfußes keinen Anlass für die Befürchtung nicht hinreichender Betonqualität gegeben habe.
Im Weiteren gehe das Landgericht fälschlich davon aus, dass eine Festigkeitsminderung des Schornsteinbetons infolge Alterung bei der Abbruchtechnologie zu berücksichtigen sei. Die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien nicht einschlägig, da die Beklagte eine Schadensfreiheit nicht garantiert habe, nicht garantieren und nur nach den anerkannten Regeln der Technik sprengen könne.
Hilfsweise werde die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Unzutreffend sei zunächst, dass der Schornstein auf die Rohrbrücke gefallen ist. Die Rohrbrücke könne nur durch fliegende Trümmer beschädigt worden sein. Diese Beschädigungen rechtfertigten aber nicht den geltend gemachten Schaden. Die mit der Klageschrift überreichten Rechnungen gäben über die tatsächlich ausgeführten Leistungen keinen Aufschluss. Es fehle die Vorlage einer Reparaturtechnologie, d.h., einer Schadensaufnahme und Festlegung der jeweils notwendigen Reparaturmaßnahmen der einzelnen schadhaften Stellen durch die Klägerin.
Der Streithelfer trägt darüber hinaus mir Schriftsatz vom 7. September 2003 vor, der Schadenseintritt sei auch dann unvermeidbar gewesen, wenn eine Prüfung der Betonfestigkeit stattgefunden hätte, da diese nur am Fußpunkt, aber nicht höher als 2 m von der Sohle aus gesehen vorgenommen worden wäre. Auch die Anbringung der Stahlkippgelenke wäre nur unterhalb der Höhe von 2 m erfolgt. Der Kollaps des Schornsteins sei aber in einer Höhe von ca. 6 m über der Erdoberfläche eingetreten und habe ca. 3,5 Höhenmeter betragen. Der Eintritt eines Zwischenkollapses sei zwar nichts Ungewöhnliches, völlig ungewöhnlich sei jedoch dessen Umfang und Höhe.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 keinen Antrag gestellt hat, ist er durch Versäumnisurteil gleichen Datums die Klage unter Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
das Versäumnisurteil vom 3. Juni 2003 aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 3. Juni 2003 die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass sie der V. AG als Eigentümerin der Rohrleitungsbrücke und Berechtigten der Dienstbarkeit aus den Nebenpflichten des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Dienstbarkeit zum Schutz der Leitung und im Falle einer zurechenbaren Beschädigung zum Schadensersatz verpflichtet gewesen sei. Im Rahmen dieser Verpflichtung habe sich die Klägerin gegenüber der V. AG das Verschulden der Beklagten, die zumindest fahrlässig gehandelt habe, als Verrichtungsgehilfin nach § 278 BGB zurechnen zu lassen.
Die Beklagte sei ausweislich Ziffer 3.2.11. des Vertrags-Leistungsverzeichnisses darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Prozessdampfleitung der V. AG als zu schützender Bereich beziehungsweise zu schützendes Objekt einzustufen sei. In diesem Zusammenhang sei es Sache des Sprengunternehmers, im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz angrenzender Anlagen erforderlich seien. Von der Beklagten sei nichts zu Sicherungsmaßnahmen im Gefährdungsbereich vorgetragen worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folge aus Ziffer 7.3.23. des Vertrags-Leistungsverzeichnisses eindeutig, dass das Abbruchsunternehmen bei seiner Tätigkeit den Umstand zu berücksichtigen habe, dass die Festigkeit des Materials von statischen Berechnungen abweichen könne. Wenn dieser Hinweis nicht berücksichtigt werde, so seien die damit verbundenen Konsequenzen zu tragen. Aus den Privatgutachten Seh. folgten auch keine verwertbaren Aussagen zur Betonfestigkeit im entscheidenden Bereich. Auch habe sich Dr.-Ing. M. in einer Beratung zur Schornsteinsprengung am 15. Juli 1999 dahingehend geäußert, dass die Ursache für die Fallrichtungsabweichung im Material des Schornsteins zu sehen sei.
Ohne Bedeutung sei, dass die beiden vorangegangenen Sprengungen erfolgreich verlaufen sind. Selbst wenn im Weiteren der Regelfall für die Durchführung von Betonfestigkeitsprüfungen das Vorliegen visueller Auffälligkeiten sein sollte, so sei mit Blick auf Ziffer 7.3.23. des Vertrags-Leistungsverzeichnisses im Streitfall gerade kein solcher Regelfall gegeben. Die vom Landgericht in den Urteilsgründen angesprochene Sprengtechnik unter Verwendung von Stahlkippgelenken sei Stand der Technik. Dies folge auch aus dem Privatgutachten des Sachverständigen Sch..
Auf Grund der Beschädigung an der Rohrleitungsbrücke der V. AG spreche der erste Anschein für eine zumindest fahrlässige Handlung der Beklagten. Die Klägerin habe sich nicht in Kenntnis aller damit verbundenen Risiken für die Durchführung eines Sprengabbruchs entschieden. Die Beklagte sei auch nicht durch die Vorgaben der Klägerin auf eine Sprengtechnologie beschränkt gewesen. Allein der Beweggrund, über ein möglichst kostengünstiges Angebot den Zuschlag für ein Vorhaben zu erhalten, reduziere weder die Sorgfalts- noch die Aufklärungspflichten. So hätten die Vertreter stets darauf hingewiesen, dass die Sicherheit des Abbruchs oberste Priorität habe.
Die Klägerin trägt weiter vor, sämtliche von ihr geltend gemachten Rechnungsbeträge (Anlagenkonvolut K 11) seien als Schadenspositionen der fehlerhaften Schornstein-Sprengung vom 10. Juli 1999 zuzuordnen. Alle Rechnungspositionen seien bereits in der Planungsphase stets in enger Abstimmung der Klägerin, der Beklagten und der Geschädigten - der V. AG -, eines Vertreters der Haftpflichtversicherung der Beklagten und der Bauleitung durchgeführt worden. Es hätten fast täglich Baustellenbesprechungen unter Anwesenheit der Bauleitung stattgefunden, in denen die notwendigen Arbeiten abgestimmt worden seien. Aufgrund dieser Abstimmungen habe die V. AG die Reparaturaufträge erteilt. Andere Arbeiten seien nicht in Auftrag gegeben und auch nicht abgerechnet worden. Der Vertreter des Haftpflichtversicherers habe den Schadensbeseitigungsmaßnahmen niemals widersprochen; es habe zu keinem Zeitpunkt Streit über die Notwendigkeit der durchzuführenden Arbeiten gegeben, sondern nur über die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach. Sämtliche in Rechnung gestellten Beträge seien ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin hat sodann die Zusammensetzung der Klageforderung unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen im Einzelnen aufgeschlüsselt und die geltend gemachten Positionen dem Schadensereignis zugeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 10. Juli 2003 (Bd. II, Bl. 29 ff.) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juni 2003 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 450.245,52 € gemäß Ziffer 23.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Klägerin, die Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags vom 18. Oktober/1. November 1998 geworden sind, und zwar aus eigenem und aus abgetretenem Recht, nachdem ihr die von ihr befriedigten Schadensersatzansprüche der V. AG und des Gerlingkonzerns abgetreten worden sind.
1. Auf das Berufungsverfahren waren die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, denn die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, ist nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zu Grunde liegende Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die zitierten Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen sich daher auf diese Fassung des Gesetzes.
2. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Sie ist erstinstanzlich auch nicht bestritten worden. Das erstmals mit dem Schriftsatz des Streithelfers vom 7. September 2003 erfolgte Bestreiten ist deshalb gemäß § 529 Abs. 1 i. V. m. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich die Annahme der Abtretung durch die Klägerin gem. § 398 BGB bereits daraus, dass diese die ihr abgetretenen Forderungen in diesem Rechtsstreit geltend macht.
3. Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen auf § 635 BGB bzw. § 13 Nr. 7 VOB/B in Verbindung mit Ziff. 23.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Klägerin gestützten Schadensersatzanspruch bejaht. Diese Vertragsbedingungen sind unstreitig Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden.
a) Das von der Beklagten erbrachte Werk ist objektiv mangelhaft. Unstreitig schuldet die Beklagte aufgrund des von allen Beteiligten gebilligten Sprengkonzeptes des Streithelfers Dr. M. vom 4. Mai 1999 (Anl. K 9) den Einsturz des Schornsteins Nr. 3, in westlicher Richtung mit einer Abweichung von maximal fünf Grad nach links oder rechts. Da in dieser Richtung keine zu schützenden Leitungen oder Verkehrsflächen getroffen werden konnten, wurde auch kein Aufprallschutz für derartige Flächen vorgesehen. Tatsächlich wich die Fallrichtung um 104 Grad ab, wodurch die streitgegenständlichen Schäden verursacht wurden.
b) Eine Nachbesserung ist objektiv unmöglich.
c) Die Beklagte muss sich ein Verschulden ihrer Hilfspersonen, nämlich der Streitverkündeten, gem. 278 BGB zurechnen lassen.
d) Gemäß Ziffer 23. 1. der Zusätzlichen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen schädigender Auswirkungen (Schäden, Nachteilen und Belästigungen) freizustellen. Dies gilt nicht für "schädigende Auswirkungen, die trotz vertragsgemäßer Ausführung unvermeidbar sind". In diesem Zusammenhang führt das Landgericht zunächst zu Recht aus, dass der Sache nach der Anspruch aus Ziffer 23. 1. nur auf Freistellung, also auf Zahlung an Dritte geht, dass aber - wenn wie im Streitfall der Schadensbetrag seitens des Anspruchsinhabers bezahlt wurde - der Anspruchsinhaber (grundsätzlich) einen eigenen Schaden und damit einen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat.
Dem Landgericht ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass es sich bei dem eingetretenen Schaden um schädigende Auswirkungen handelt, die trotz vertragsgemäßer Ausführung unvermeidbar waren. Die Auslegung der genannten Klausel ergibt eindeutig und ohne Zweifel die vom Landgericht angenommene Umkehr der Beweislast. Unabhängig von der Regelung in Ziff. 23. 1. der Zusätzlichen Vertragsbedingungen richtet sich die Beweislast für fehlendes Verschulden aber ohnehin nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen. Da feststeht, dass das von der Beklagten erbrachte Werk objektiv mangelhaft ist, muss auch nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte sich entlasten.
e) Die Ursache des unstreitig eingetretenen Schadensfalls ist nicht mit Sicherheit aufgeklärt worden und lässt sich auch nicht mehr aufklären. Unterstellt, dass die Ausführungen des Sachverständigen Sch. in seinem Privatgutachten vom 4. Oktober 1999 zu den möglichen Schadensursachen zutreffen, kann auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Der Sachverständige Sch. stellt zwar zunächst fest, dass das Sprengkonzept M. vom 4. Mai 1999 keine Fehler erkennen lässt. Er zeigt dann aber zwei Ursachen auf, die für die Änderung der Fallrichtung des Schornsteins in Betracht kommen. Danach wurde entweder die hintere Standfußwand durch Trümmerflug stark beschädigt oder die Qualität des hinteren Standfußes war schlechter als im Bereich der geplanten Fallrichtung.
Schon daraus folgt, dass der Beweis für ein unvermeidbares Ereignis, der allein die Beklagte entlasten könnte, durch dieses Gutachten nicht geführt werden kann. Unstreitig hat die Beklagte die Betonqualität nicht untersucht. Eine nachträgliche Feststellung zur Betonqualität im entscheidenden Bereich (4 bis 6 m des unteren Schornsteinteils) war nach den Feststellungen des Sachverständigen Sch. nicht mehr möglich. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diesbezügliche Feststellungen auch jetzt nicht mehr möglich sind. Entsprechendes wird von den Parteien auch nicht behauptet. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Sch. Trümmerflug nicht ausschließt, allerdings die Einschränkung macht, dass der Schutz der rückwendigen Standfußwand weitgehend unbekannt war und nicht dem Stand der Technik entsprach. Schließlich stellt der Sachverständige Sch. die Frage, warum nicht die Ausführung mit Stahlkippgelenken vorgesehen worden war, zumal der Streithelfer der Beklagten Dr. M. als der Erfinder dieser Methode gelte. Nach diesen Feststellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Kippen des Schornsteins in die falsche Richtung bei zusätzlichen Maßnahmen (Betonuntersuchungen, Stahlkippgelenke) hätte vermieden werden können.
Insofern traf die Beklagte zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht. Mit Recht verweist das Landgericht auf Ziff. 7. 2. 23 der Leistungsbeschreibung vom 15. September 1998 (Anl. K 7), die ebenfalls unstreitig Vertragsinhalt geworden ist. Danach bestanden Zweifel an den Festigkeitswerten, die der ursprünglichen statischen Berechnung zu Grunde lagen, was bei der Erarbeitung der Abbruchtechnologie unbedingt zu beachten war. In Ziff. 7. 2. 11 dieser Leistungsbeschreibung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass an der Ostseite des Kraftwerks West die Prozessdampfbrücke vom Kraftwerk der V. AG zur Brikettfabrik der L. AG verlief und dass die Dienstbarkeiten für diese und andere Partner (Kabelkanäle, Rohrleitungen usw.) zu beachten seien. Ferner folgt aus dem Abbruchgutachten des Ingenieurbüros E. vom 15. Mai 1998 (Anl. B 3, S. 9), das durch das Abbruchunternehmen die erforderlichen Voruntersuchungen selbst vorzunehmen waren, weil keine statischen Berechnungen zur Verfügung gestellt werden konnten.
Angesichts dieser gesteigerten Anforderungen durfte die Beklagte es nicht bei einer optischen Kontrolle bewenden lassen. Wenn ein Werkunternehmer eine Sache zu bearbeiten hat, die ihm vom Auftraggeber zu Verfügung gestellt wird, gehört es auch ohne besondere Zusage zu der übernommenen Hauptleistungspflicht des Unternehmers, dass er die zur Verfügung gestellten Gegenstände nicht unbesehen verwenden darf. Den Werkunternehmer trifft vielmehr eine originäre Pflicht, sich durch Überprüfung der ihm zu Verfügung gestellten Sachen zu vergewissern, dass diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Lässt sich diese Eignung nicht hinreichend zuverlässig feststellen, hat der Unternehmer den Besteller unverzüglich zu unterrichten und eine weite Erstellung unter Verwendung der angelieferten Sachen vorerst zu unterlassen (BGH NJW 2000, 280). Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführung vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2000, 465).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen hätte die Beklagte die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass endgültige Sicherheit nach dem Stand der Technik nur erreicht werden kann, wenn eine Betonuntersuchung durchgeführt und gegebenenfalls die Sprengung mit Hilfe von Stahlkippgelenken durchgeführten wird. Auf den Stand der Technik kommt es dabei nur insoweit an, als der Beklagten nicht etwas vorgehalten werden kann, was sie nicht wissen musste. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, denn sowohl die Prüfung der Betonfestigkeit als auch die Stahlkippgelenke waren dem Streithelfer der Beklagten Dr. M. bekannt. Er hatte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, aufgrund der vereinbarten Vertragsgrundlagen eine Sprengtechnik zu erarbeiten, welche den speziellen Gegebenheiten Rechnung trug. Wenn unter diesen Umständen keine Prüfung der Betonfestigkeit durchgeführt wurde, so hätte die Klägerin zumindest auf die daraus resultierenden Risiken hingewiesen werden müssen.
Soweit der Streithelfer die Ansicht vertritt, dass mit dem Privatgutachten Sch. bewiesen sei, dass er, der Streithelfer, keinen Planungsfehler gemacht habe, kann dem deshalb nicht gefolgt werden. Auch aus den Ausführungen des Streithelfers in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2003 ergibt sich vielmehr ebenfalls, dass die Schadensursache aufgrund des Privatgutachtens Sch. nicht feststeht. Welche Schadensursache, die ein Verschulden der Beklagten und/oder des Streithelfers ausschließt, neben dem von dem Sachverständigen in Erwägung gezogenen Ursachen aber noch in Betracht käme, wird auch von dem Streithelfer nicht dargelegt.
Erstmals mit Schriftsatz des Streithelfers vom 7. September 2003 trägt dieser vor, der Schadenseintritt sei auch dann unvermeidbar gewesen, wenn eine Prüfung der Betonfestigkeit stattgefunden hätte, da diese nur am Fußpunkt, aber nicht höher als 2 m von der Sohle aus gesehen vorgenommen worden wäre. Auch die Anbringung der Stahlkippgelenke wäre nur unterhalb der Höhe von 2 m erfolgt. Der Kollaps des Schornsteins sei aber in einer Höhe von ca. 6 m über der Erdoberfläche eingetreten und habe ca. 3,5 Höhenmeter betragen. Der Eintritt eines Zwischenkollapses sei zwar nichts Ungewöhnliches, völlig ungewöhnlich sei jedoch dessen Umfang und Höhe.
Dieser neue Vortrag lässt sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Sch. nicht in Einklang bringen. Nach der Videoauswertung der technischen Hochschule Z. betrug der Kollaps zwar ca. 3,5 Höhenmeter, jedoch in einer Höhe von ca. 4,6 bis 5,4 m. Der Sachverständige Seh. spricht in seinem Gutachten von entscheidenden 4 bis 6 m des unteren Teils des Schornsteins, an dem eine Untersuchung vorzunehmen gewesen wäre. Es ist auch für einen Laien nachvollziehbar, dass sich die Auswirkungen des durch die Sprengung ausgelösten Trümmerflugs im Inneren des Schornsteins nicht auf einer Höhe von zwei Metern über der Erdoberfläche beschränken. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum sich die Untersuchung der Betonfestigkeit auf eine Höhe von zwei Metern hätte beschränken sollen.
Nach alledem kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Damit ist der Beklagten der ihr obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen, sodass sie für den eingetretenen Schaden haftet.
Diese Unaufgeklärtheit des Sachverhalts hat zu Lasten der Beklagten zu gehen.
Denn es ist ihre Aufgabe gewesen, Aufklärung über die Schadensursache zu erbringen, damit eine Beurteilung erfolgen kann, ob sie Beklagte kein Verschulden trifft. Da weder die Beklagte noch ihr Streithelfer dargetan und unter Beweis gestellt haben, dass die Ursache des Schadenseintritts auf Umstände zurückzuführen sind, die trotz vertragsgemäßer Ausführung unvermeidbar waren, ist der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben.
3. Die Schadenshöhe war in erster Instanz laut Feststellung des angefochtenen Urteils des Landgerichts unstreitig. Dies hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen. Die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Urteil ist auch vertretbar, denn die Beklagte hat erstinstanzlich die Schadenshöhe nicht ernsthaft bestritten. Sie hat "insbesondere" die Angemessenheit der Reparaturkosten bestritten. Die "Angemessenheit" bezieht sich gewöhnlich auf die Ortsüblichkeit der Kosten; damit wird die Richtigkeit der Schadensermittlung nicht bestritten. Es wird damit nicht bestritten, dass die geltend gemachten Kosten entstanden sind und durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursacht wurden. Im Übrigen setzt erhebliches Bestreiten der Angemessenheit voraus, dass vorgetragen wird, welche Preise denn stattdessen angemessen gewesen wären. Wenn das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den Schaden folglich unstreitig dargestellt hat, so war dies im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO auch vertretbar.
Wenn die Schadenshöhe unstreitig war, musste die Klägerin sie nicht im Einzelnen darlegen und beweisen. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass alle Rechnungspositionen bereits in der Planungsphase stets in enger Abstimmung mit der Beklagten durchgeführt worden seien. Die Beklagte gesteht zu, dass sie ihren Versicherer einschaltete, der seinerseits jedenfalls bei der ersten Schadensfeststellung den Architekten W. beauftragt hat, der zumindest am 30. Juli 1999 an einer Ortsbesichtigung teilnahm. Angesichts dessen hätte die Beklagte schon erstinstanzlich zumindest ansatzweise darlegen müssen, warum sie den geltendgemachten Schaden nicht für angemessen hielt. Sie hat dazu jedoch noch nicht einmal mit der Berufungsbegründung etwas vorgetragen. All das spricht für den Vortrag der Klägerin, dass ein Streit über die Höhe des Schadens überhaupt nicht bestand, sondern nur ein Streit über die Verantwortlichkeit der Beklagten. Erstmals mit Schriftsatz des Streithelfers vom 23. Januar 2003 ist die Höhe des Schadens substantiiert bestritten worden, nachdem die Streitverkündung erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 2002 erklärt wurde.
Darauf kann in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr eingegangen werden. Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind in der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, warum die Feststellungen des Landgerichts unrichtig sind, um zu einer Neufeststellung zu kommen.
Ausschlaggebend dafür ist der Tatbestand des angefochtenen Urteils, an den der erkennende Senat gebunden ist. Fehler bei der Sachverhaltsverstellung müssen zunächst mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag korrigiert werden. Dass bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, kann nur durch das Sitzungsprotokoll oder den Tatbestand des angefochtenen Urteils nachgewiesen werden (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Erst danach kann der Berufungsführer geltend machen, dass das erstinstanzliche Gericht die Tatsachen nicht richtig oder vollständig erfasst habe (Rimmelspacher, NJW 2002, 1897 f.).
Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist die Beklagte deshalb mit weiterem Vortrag zum Schadensumfang nicht mehr zuhören; denn dazu hätte bereits erstinstanzlich vorgetragen werden können.
Der Streithelfer kann nicht weitergehende Rechte haben als die Partei, die er unterstützt. Zwar ist die Streitverkündung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig (§ 72 ZPO). Bei der Präklusion verspäteten Vorbringens ist aber stets auf die Hauptpartei abzustellen; der Streithelfer muss eine gegenüber der Hauptpartei begründete Präklusion hinnehmen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 67 Rdn. 4). Auch der Streithelfer ist daher in dem vorliegenden Rechtsstreit mit dem Bestreiten der Schadenshöhe ausgeschlossen.
Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob die Klägerin in ihrer Einspruchsschrift die Höhe des Schadens und die Zusammensetzung der einzelnen Schadenspositionen nachvollziehbar dargelegt. Ebenso kann dahinstehen, ob der erstinstanzliche Vortrag unter Bezugnahme auf die Anlage K 10 und das Anlagenkonvolut K 11 in der Klageschrift ausreichte, da davon auszugehen ist, dass die Höhe des Schadens zwischen den Parteien unstreitig ist.
4. Die Berufung der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
5. Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es ging vorliegend um die Beurteilung einer besonderen vertraglichen Konstellation aufgrund spezieller tatsächlicher Gegebenheiten, sodass die vorgenommene rechtliche Beurteilung keine allgemeine Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus hat.
Ende der Entscheidung
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